Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises
Fürstenfeldbruck

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Allgemeine Hinweise

Nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises sind die Grundstückseigentümer/innen im Kreisgebiet verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen.

Dreieck Restmüllbehältnis
Die Restmüllbehältnisse sind von den Grundstückseigentümern/innen zu beschaffen. Erhältlich sind die Tonnen bei Entsorgungsunternehmen, in Baumärkten und Haushaltswarengeschäften. Hier erfahren Sie welche Restmüllbehältnisse im Landkreis Fürstenfeldbruck zugelassen sind, wie häufig diese geleert werden und welches Mindestvolumen vorgeschrieben ist.
   
Dreieck Müllmarke
Bei Anmeldung eines Restmüllbehältnisses erhalten Sie zusammen mit dem Gebührenbescheid eine selbstklebende Marke. Die Marke muss auf das Restmüllbehältnis aufgeklebt werden, da sie als Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung dient.
   
Dreieck Anschlussmeldung / Änderungsmeldung / Abmeldung
Die Anmeldung oder Abmeldung von Restmülltonnen kann nur durch den Grundstückseigentümer bzw. eine beauftragte Hausverwaltung erfolgen. Entsprechende Formulare können Sie herunterladen. Da wir auf den Formularen Ihre Orginalunterschrift benötigen, bitten wir Sie uns diese per Post oder per Fax zu schicken.
   
Dreieck Abfallgebührenbescheide
Die Gebührenbescheide werden einmal im Jahr bzw. anlässlich einer Anmeldung oder Änderung verschickt.
   
Dreieck Einzugsermächtigung
Einzugsermächtigungen für die Abfallgebühr sind schriftlich zu erteilen. Es kann zwischen einer halbjährlichen und einer jährlichen Zahlungsweise gewählt werden. Abbuchungen vom Konto des Mieters oder des Pächters sind grundsätzlich nicht möglich (Formular).
   
Dreieck Bioabfallsammlung
Alle Haushalte, die nicht selbst kompostieren, müssen an der Bioabfallsammlung teilnehmen und "Restmülltonnen mit Bioabfallsäcken" anmelden. Am Gebührenbescheid befindet sich dann ein Abschnitt der zum Bezug von Bioabfallsäcken berechtigt.
   
Dreieck Tonnenzusammenlegung
Auf Antrag der Grundstückseigentümer können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Restmüllbehältnisse zugelassen werden.


 

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