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Arbeiten an Asbestzement

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRG 519)

Der Umgang mit asbesthaltigen Produkten ist nur bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und zur Abfallbeseitigung zulässig.

Die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei ASI-Arbeiten und bei der Abfallbeseitigung.

Nicht erlaubt sind Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern; Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern; Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten. Unter das Verwendungsverbot fällt auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern.

Wichtige Regelungen der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten sind:

  • Als persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Asbestzement sind Atemschutzmasken (Klasse P2) und Einweg-Schutzanzüge zu tragen.
  • Asbestzementfassaden dürfen nur mit drucklosem Wasser und weich arbeitenden Geräten, z. B. Schwämmen gereinigt werden.
  • Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind auf der bewitterten Oberfläche entweder vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln zu besprühen oder feucht zu halten.
  • Beschichtete Asbestzementprodukte dürfen in trockenem Zustand ausgebaut werden, soweit die Beschichtung nicht großflächig abgewittert ist.
  • Befestigungsmittel sind so zu entfernen, dass die Asbestzementprodukte möglichst nicht zerbrochen werden.
  • Asbestzementprodukte sind entgegen der Einbaurichtung von der Unterkonstruktion zu lösen und zu entfernen, bei Dächern vom First zur Traufe, bei Wänden von oben nach unten. Auszubauende Produkte sind abzuheben und nicht herauszubrechen.
  • Das Umladen darf nur von Hand oder unter Verwendung von Hebezeugen vorgenommen werden; das Material darf nicht geworfen werden.
  • Asbestzementprodukte sind so zu transportieren, dass das Freisetzen von Asbestfasern vermieden wird.

Chemikalien-Verbotsverordnung

Asbest ist als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 A eingestuft. Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland*nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Auch die Weitergabe ausgebauter
Asbestprodukte an Dritte oder die eigene Wiederverwendung fällt unter das Verwendungsverbot. Diese Verbote gelten auch für private Haushalte.
*seit 2005 gilt das Verbot EU-weit

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