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FAQ Biotonne

Hotline Biotonne (8 bis 18 Uhr) Tel. 0521/800 66 463

1. Allgemeine Fragen

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1.1 Warum wird die Biotonne im Landkreis Fürstenfeldbruck eingeführt?

Aufgrund in der Vergangenheit durchgeführten Restmüllanalysen im Landkreis FFB wurde festgestellt, dass nach wie vor ein hoher Anteil an küchenstämmiger Bioabfälle im Restmüll vorhanden ist. Die Umstellung der aktuellen Sacksammlung auf eine landkreisweite Biotonne lässt die Steigerung der Erfassungsmengen von hochwertigen Bioabfällen erwarten (Beschluss Kreistag). Getrennt gesammelter Bioabfall kann sowohl in einer Biogasanlage zur Energiegewinnung oder in der Kompostierung verwertet werden. Das geplante Biotonnensystem richtet sich nach einem deutschlandweit bereits langjährig etablierten Konzept und nach den Vorgaben des Bundes im sog. Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 20 Abs. 2) ist das getrennte Sammeln des Bioabfalls für ganz Deutschland vorgesehen.

1.2 Ab wann kommt die Tonne im Landkreis Fürstenfeldbruck?

Ab 01.01.2025.

1.3 Was kostet die Tonne?

Die Tonne kostet keine extra Gebühren. Die Gebühr ist in der sog. Leistungsgebühr für die Restmülltonne enthalten. (Eine Gebührenerhöhung ist für das Jahr 2025 nicht geplant.) Auf dem Bescheid für Abfallentsorgungsgebühren wird/werden diese Tonne(n) getrennt von der Restmülltonne aufgelistet.

1.4 Bin ich verpflichtet die Tonne zu nehmen?

Ja. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Nutzung der Biotonne. (sog. Anschluss- und Benutzungszwang)

1.5 Ich bin Gewerbekunde – bin ich auch verpflichtet eine Tonne zu nehmen?

Nein. Es besteht eine Getrennthaltungspflicht gem. § 3 Abs. 1 Gewerbeabfallverordnung, aber keine Überlassungspflicht gem. § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 AWS (= Bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird eine Eigenverwertung der Bioabfälle einer Eigenkompostierung gleichgestellt.)

1.6 Ersetzt die Biotonne die gewerbliche Speiseresteentsorgung?

Nein. Gastronomiebetriebe und Kantinen müssen weiterhin Essensabfälle über die gewerbliche Speiseresteentsorgung beseitigen.

1.7 Welche Tonnen-Größen gibt es?

  • 60-Liter
  • 120-Liter
  • 240-Liter

Es werden keine anderen bzw. größere Behälter zur Verfügung gestellt. Dies begründet sich mit der Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen und abfuhrtechnischen (Überlastung der Hydraulik/Schüttung) Vorschriften, insbesondere der Vermeidung von Gewichtsüberschreitungen bei größeren Behältern. (Eine Vielzahl anderer, demografisch vergleichbarer Landkreise und Kommunen bietet eine ähnliche Auswahl an Tonnengrößen an, meist bis maximal 240-Liter-Behälter.)

1.8 Kann ich zwischen einer/mehreren Tonnengrößen einfach auswählen?

Nein. Die Tonnengröße orientiert sich prinzipiell an der Hälfte des gestellten Restmüllbehältervolumens (2:1). Es sollten jedoch mindestens 20 % des Restmüllbehältervolumens als Biotonnenvolumen zur Verfügung stehen. (vgl. Anschreiben bzw. Rückantwort)

 

1.9 Mir reicht das zugewiesene Tonnenvolumen nicht aus?

Es gibt die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Zubuchung (= zusätzliche Tonne oder Austausch in einen größeren Behälter – je nach Wunsch) von zusätzlichem Biotonnenvolumen

(0,54 € pro Liter/Jahr). D.h. konkret (Stand 2024)

  • 60-Liter          32,40 €
  • 120-Liter       64,80 €
  • 240-Liter       129,60 €

Im (Abfrage-)Schreiben März 2024 und auch auf den künftigen Anschlussmeldungen kann die gebührenpflichtige Zubuchung beantragt werden.

1.10 Darf ich mir eine Tonne teilen?

Ja. Fällt auf einem Grundstück sehr wenig Biomüll an, ist eine gemeinsame Nutzung der Tonne mit einem direkt benachbarten Grundstückseigentümer möglich (analog Restmülltonne). Hier ist ein Antrag nötig und auf Nachfrage beim AWB erhältlich (§ 15 Abs. 1 Satz 9 AWS).

Es können auch mehrere bei-/aneinander liegende/angrenzende Grundstücke eine Tonnenzusammenlegung beantragen.

1.11 Habe ich als Mieter/Pächter die Möglichkeit eine Tonne zu bestellen?

Nein. Nur die Grundstückseigentümer oder Hausverwaltungen sind gemäß der Abfallgebührensatzung berechtigt eine Tonne zu bestellen.

1.12 Wann bekomme ich die Tonne?

Die Auslieferung erfolgt tagsüber im Zeitraum Oktober bis Weihnachten 2024.

1.13 Warum werden keine größeren Behälter (z.B. 1,1 m³) zur Verfügung gestellt?

Bioabfalltonnen mit einem Volumen von 1,1 m³ können nach den vorliegenden Daten aufgrund des hohen Füllgewichts nicht entleert werden und der Verschleiß der Tonnen erhöht sich stark. Die bisher benutzten 1,1 m³ Sammelbehälter für Bioabfallsäcke waren nicht so schwer, da Bioabfall nur in Säcken eingegeben werden durfte. Der hierbei hohe Anteil an ungenutztem Volumen führte zu einem geringeren Gewicht. Des Weiteren wurde durch unseren Außendienst festgestellt, dass in vielen Fällen die 1,1 m³ Behälter nicht ganz befüllt wurden, weshalb es nicht zu den bekannten Problemen bei der Leerung kam. Ab 01.01.2025 darf der Biomüll auch lose in die Tonnen eingegeben werden, was zu einem höheren Gewicht der Tonnen führt. Auch umliegende Städte/Landkreise bieten aufgrund dieser Problematik keine 1,1 m³ Bioabfalltonnen an.

2. Fragen zur Benutzung, Bereitstellung, Leerung

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2.1 Ab wann darf ich die Tonne benutzen?

Ab 01.01.2025.

Auch wenn die Tonne bereits Wochen vor dem 01.01.2025 vor Ort/am Objekt ausgeliefert wird und steht, darf sie erst ab dem 01.01.2025 benutzt werden. Tonnen die vor dem 01.01.2025 zur Leerung bereitgestellt sind, können nicht von den Entsorgungsfahrzeugen geleert werden.

2.2 Wird ab 2025 der Biomüll weiterhin in losen Biosäcken abgeholt?

Nein, lose Biosäcke/-beutel werden ab 01.01.2025 nicht mehr mitgenommen.

Bei den Bioabfallsäcken, die im Landkreis FFB bis 31.12.2024 zugelassen sind, handelt es sich ab 01.01.2025 um nicht mehr zugelassene Behältnisse (§ 14 Abs. 2 Satz 3 AWS).

2.3 Wer holt die Tonne ab?

Ein Entsorgungsunternehmen, mit dem der AWB einen Vertrag geschlossen hat.

2.4 Wo muss die Tonne zur Leerung bereitgestellt werden?

Die Tonnen sind am Abfuhrtag ab 6 Uhr mit geschlossenem Deckel und gut sichtbar am Straßenrand bereitzustellen. (§ 15 Abs. 4 Satz 4 AWS).

2.5 Wie oft wird die Tonne geleert?

Alle 14 Tage = alle zwei Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AWS) Es erfolgt zum Jahreswechsel 2024/2025 eine Umstellung des Leerungsrhythmus: Bis zum 31.12.2024 erfolgt eine wöchentliche Leerung - ab 01.01.2025 eine 14-tägige Leerung. Nachdem für die Leerung der Biotonne keine zusätzliche Gebühr anfällt, empfehlen wir die Tonne zu jeder Leerung bereitzustellen. Termine siehe Abfuhrplan 2025

2.6 Kann die Tonne vor allem im Sommer wöchentlich entleert werden?

Nein. Die 14-tägige Leerung ist ein bewährtes deutschlandweites System. Der Filterdeckel soll Gerüche und Maden verhindern.

2.7 Wie kann ich melden, dass meine Tonne nicht komplett geleert wurde?

Es ist nicht erforderlich, diesen Sachverhalt zu melden, denn falls die Tonne im Zuge der Leerung nicht ganz leer geworden ist, ist zu berücksichtigen, dass

  • immer der Abfallerzeuger und Nutzer der Tonne durch sein Einfüllverhalten sowie geeignete Maßnahmen, die verhindern, dass Restmengen verbleiben können, dazu beiträgt, ob dieser komplett entleert werden kann
  • es für Abfälle, die nach der Entleerung in der Tonne verblieben sind, keinen Gebührennachlass bzw. keinen Ersatzanspruch gibt
  • die Müllwerker greifen nicht in die Tonne, um etwa festgefrorene, verklemmte oder breiige/matschige Abfälle zu lösen, wenn diese im Zuge des Entleerungsvorganges, trotz mehrmaligem Behälterrütteln nicht allein aufgrund der Schwerkraft von selber herausfallen/-rutschen

2.8 Wie kann der Bioabfall eingegeben werden?

Der Bioabfall kann sowohl lose, als auch in Bioabfallsäcken in die Tonne eingegeben werden. Der AWB empfiehlt Papier-Beutel/Säcke. Sollten Kunststoffbeutel verwendet werden, ist es wichtig, dass die biologische Abbaubarkeit gegeben ist. (Papier)Tüten/Beutel aus dem Handel (z.B. Bäcker-/Metzgertüten), die einen Kunststoffanteil haben, können nicht verwenden werden.

 

2.9 Wo bekomme ich Bioabfallsäcke?

Über den (Einzel-)Handel (z.B. Super-/Drogerie-/Baumarkt). Es gibt im Handel sowohl Papier-, als auch Biokunststoffbeutel. Bei der Verwendung von Kunststoffbeuteln ist es wichtig, dass die biologische Abbaubarkeit der Säcke gegeben ist. Der AWB empfiehlt Papier-Beutel/Säcke.

2.10 Behalten die bisherigen Gutscheine für Bioabfallsäcke ihre Gültigkeit?

Nein. Ab 01.01.2025 verlieren sämtliche Gutscheine ihre Gültigkeit (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AWS) und können nicht mehr eingelöst werden. Derzeit werden noch alle Gutscheine aus 2024 eingelöst.

2.11 Wie schwer darf eine Tonne werden? Was passiert, wenn die Tonne zu schwer ist?

Es müssen für die zugelassenen Biotonnen folgende Füllgewichte eingehalten werden.

  • 60-Liter-Biotonne maximal 50 kg
  • 120-Liter-Biotonne maximal 60 kg
  • 240-Liter-Biotonne maximal 110 kg

Angaben zum maximalen Füllgewicht eines Abfallbehälters sind auch auf den Tonnen, direkt am vorderen Rand (nicht verdeckt vom Deckel) eingepresst nachzulesen.

Eine Biotonne, die zu schwer ist, bleibt ungeleert und versehen mit einer Beanstandungsnachricht stehen.

Sonderleerungen sind gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 AbfGS möglich. Die Gebühr beträgt pro Leerung bei

einer Müllnormtonne mit 60 l Füllraum                32,40 €

einer Müllnormtonne mit 120 l Füllraum              64,80 €

einer Müllnormtonne mit 240l Füllraum               129,60 €.

3. Fragen zur Eigenkompostierung

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3.1 Kann ich Eigenkompostierung (weiter) vornehmen?

In Ausnahmefällen ist es erlaubt, sich vom sog. Benutzungszwang der Biotonne befreien zu lassen. Hauseigentümer müssen in diesem Fall nachweisen können, dass sie in der Lage sind, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und vor allem schadlos zu verwerten. Der Antrag kann beim sog. Erstantrag (Anschreiben März 2024) gestellt werden.

3.2 Welche Voraussetzungen für Eigenkompostierung müssen vorliegen?

Gemäß § 14 Abs. 1 AWS:

  • Sämtliche auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Haus- und Küchenabfälle müssen dort ordnungsgemäß kompostiert und der fertige Kompost auf dem genannten Grundstück ausgebracht werden. Die ordnungsgemäße Durchführung der Kompostierung ist zu erklären.
  • Das Betreten des Grundstückes (§ 19 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz) durch Mitarbeiter/innen des Landkreises, die die ordnungsgemäße Eigenkompostierung kontrollieren, ist zu dulden. (AWB Außendienst meldet sich vorab an)
  • Veränderungen an den Befreiungsgrundlagen sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Kann ich eine Tonne haben und Eigenkompostierung vornehmen?

Natürlich ist es auch möglich sowohl die Biotonne zu verwenden, als auch Eigenkompostierung durchzuführen. (In diesem Fall ist kein Antrag auf Befreiungsmöglichkeit zu stellen.)

3.4 Zahle ich weniger Gebühren oder erhalte ich eine Gebührenerstattung, wenn ich Eigenkompostierung vornehme?

Nein. Die Gebühren sind gleich und eine Gebührenerstattung/-reduzierung ist nicht möglich.

4. Fragen zur Reinigung der Biotonne

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4.1 Wer reinigt die Tonne?

Für die Reinigung und Pflege der Tonnen sind die Grundstückseigentümer (Anschlusspflichtigen) verantwortlich. Ob in Eigenregie oder über eine professionelle Tonnenreinigungsfirma – hier gibt es weder über die Art und Weise, noch über die Häufigkeit eine Vorgabe seitens des AWB. Eine automatische Reinigung bei jedem Leerungsvorgang oder ein Reinigungsservice mittels eines sog. Biotonnenwaschwagens/Spülmobils, kommt nicht im Landkreis FFB zum Einsatz.

Auf Nachfrage können vom AWB Adressen von professionellen Reinigungsfirmen genannt werden,

z.B.

Fa. Storch, Tel. 0821/729 39 00

Fa. Bittl Ruppert, Tel. 089/143 683-0

Fa. F & S Umwelt Technik DAH, Tel. 08131/906 167

RAQis Tonnenglanz, Tel. 08131/906 2040

(Die aufgeführten Firmen sind langjährig im Landkreis FFB unterwegs und kennen/nutzen auch unseren Leerungsplan um direkt am Abfuhrtag leere Tonnen reinigen zu können.)

4.2 Wie wird die Tonne am besten gereinigt?

Bei trocknem und warmem Wetter kann es ausreichen, die Biotonne nach der Leerung offen stehen zu lassen, damit sie austrocknen kann. Abfallrückstände können so ausgetrocknet ausgekehrt werden. Die Reinigung kann auch mit Wasser erfolgten. Sollte „einfach Wasser“ nicht ausreichen, wird ein Gemisch aus lauwarmem Wasser, Essig(essenz) und/oder etwas Spülmittel empfohlen. Nach der Reinigung sollte die Tonne gut und vollständig austrocknen, bevor sie neu befüllt wird.

4.3 Wohin darf das Schmutzwasser eingeleitet werden?

Das Wasch-/Abwasser aus der Tonnenreinigung ist dem gemeindlichen Schmutzwasserkanal zuzuführen. Es ist zu vermeiden, dass es über öffentliche Flächen oder Regenwassereinlässe/-kanäle in den Untergrund und in das Grundwasser bzw. in ein Oberflächengewässer gelangt. Bei Reinigung der Biotonne mit Chemikalieneinsatz ist das Waschwasser vollständig aufzufangen und über die Kanalisation (Toilette) oder Kleinkläranlage zu entsorgen. Eine Einleitung in ein Oberflächengewässer oder über Straßengullys in unterirdische Versickerungsanlagen ist nicht erlaubt/unzulässig. Waschwasser ohne Reinigungsmittel/Chemikalieneinsatz darf auch über den eigenen/privaten begrünten Bereich über den belebten Oberboden (Wiese oder unter die Hecke) versickert werden. Die rechtliche Grundlage bildet hier das Wasserrecht (§ 5 und § 53 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 34 Bayerisches Wassergesetz).

5. Fragen zum (Biofilter-)Deckel

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5.1 Warum soll der Deckel der Tonne stets geschlossen bleiben?

Bleibt der Deckel der Tonne offen oder wird nicht dicht geschlossen, legen Fliegen ihre Eier direkt in der Tonne ab. Je nach Wärme und Feuchtigkeit, schlüpfen innerhalb weniger Tage Larven und die Tonne ist mit Maden befallen.

Die Abfallwirtschaftssatzung regelt in § 15 Abs. 2, dass die Tonnen nur so befüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung mit den technischen Einrichtungen der eingesetzten Sammelfahrzeuge möglich ist. Sie sind stets geschlossen zu halten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 AWS). Hierdurch sollen auch Beschädigungen vermieden werden.

5.2 Warum haben die Tonnen im Deckel einen Filter?

Zur angenehmeren Nutzung der Tonne wird im Deckel ein sog. Biofilter eingesetzt. Der Deckel besteht aus einem Biofiltermaterial aus Kokosfaser, welches mit Mikroorganismen und Enzymen versehen ist. Mikroorganismen und Enzyme im Filtermaterial bauen entstehende Faulgase in geruchsneutrale Luft um. Zusammen mit dem entstehenden Kondenswasser binden sie gesundheitsgefährdende Schimmelpilzsporen in der Tonne. Überschüssige Feuchtigkeit kann entweichen.  Die spezielle Deckeldichtung verhindert das Eindringen von Fliegen für die Eiablage und die Entstehung von Maden.

5.3 Muss der (Bio)Filter im Deckel ausgetauscht werden?

Es wird empfohlen, den Filter turnusmäßig alle zwei bis drei Jahre zu erneuern. Spätestens dann, wenn die Tonne bei geschlossenem Deckel stark riecht, wird der Wechsel empfohlen. Der benötigte Ersatzfilter muss selbst erworben und der Tausch selbst vorgenommen werden. D.h. ein Austausch erfolgt nicht durch den AWB. Eine Anleitung zum wechseln des Biofilters ist auf Nachfrage beim AWB erhältlich. Ein Verkauf erfolgt über die großen Wertstoffhöfe. Derzeit rechnen wir mit einem Preis von 10,00 € pro Stück.

5.4 Gibt es gesundheitliche Bedenken durch Keime oder Pilzsporen aus der Tonne?

Für gesunde Menschen besteht keine Gefahr. Durch diverse Hygieneinstitute, u. a. auch durch das Umweltbundesamt, wurde vielfach nachgewiesen, dass die Benutzung der Biotonne für einen gesunden Menschen unbedenklich ist. Gleiches trifft auch auf die Benutzung der Restmülltonnen zu, denn auch in diesen können sich Keime und/oder Pilzsporen bilden, wenn organische Abfälle darüber entsorgt werden. Für Menschen mit Asthma, Allergiker oder ähnlich sensibel reagierende Menschen kann es jedoch besser sein, nicht in Kontakt mit den Aerosolen zu kommen, die beim Öffnen des Deckels einer Tonne kurzzeitig austreten können.

6. Fragen zum Chip

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6.1 Warum ist ein Chip in der Tonne?

Die Behälter sind mit einem elektronischen Chip (sog. Identsystem) ausgestattet (vergleichbar mit Wertstofftonne). Dieses System dient zur technischen Vereinfachung, denn ein verwaltungs- und ressourcenaufwändiges Müllmarkensystem ist somit nicht mehr notwendig.

6.2 Wo befindet sich der Chip?

Der Chip ist werksseitig an der Unterseite des vorderen Behälterrandes in eine bereits vorhandene Einbuchtung („Chipnest“) eingedrückt. Von oben ist der Chip nicht sichtbar.

6.3 Wie funktioniert dieser Chip in der Praxis?

An der Schüttung der Abfallsammelfahrzeuge ist ein Scanner integriert, der bei der Leerung die in dem Chip integrierte Identifikationsnummer ausliest und nach der Leerung an den AWB übermittelt. Im Datensatz des AWB ist zu jeder Chipnummer gespeichert:

• Transpondernummer/Behälternummer/ggf. Barcode

• Grundstück bzw. Behälterstandort (Straße/Hausnummer/Adresszusatz/Ort)

• Behälterart und -volumen

• Fraktion (Biotonne)

 

Das sog. Identsystem dient rein der verwaltungstechnischen Abwicklung. Der Chip kann weder den Inhalt, noch das Gewicht der Tonne, erfassen. Eine Verhaltenskontrolle erfolgt nicht.

6.4 Erkennt das System, ob die Tonne geleert werden darf?

Ja, das Müllfahrzeug kann anhand der Chipnummer erkennen, welche Tonne geleert werden darf und welche nicht. Verschwunden gemeldete Tonnen oder Tonnen ohne Chip werden nicht geleert.

6.5 Welche Daten sind konkret auf dem Chip gespeichert?

Ausschließlich eine Identifikationsnummer (keine persönlichen Daten, Adresse, Kd.Nr. etc.). Die Zuordnung der Nummer im Identifikationsprogramm (c-ware) ermöglicht dann die Zuordnung zu o.g. Daten:

• Transpondernummer/Behälternummer/ggf. Barcode

• Grundstück bzw. Behälterstandort (Straße/Hausnummer/Adresszusatz/Ort)

• Behälterart und -volumen

• Fraktion (Biotonne)

6.6 Ist der Chip datenschutzrechtlich erlaubt?

Ja. Die Verarbeitung sog. personenbezogener Daten erfolgt in diesem Fall gemäß Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Fürstenfeldbruck.

6.7 Was passiert, wenn kein Chip am Behälter ist?

Die Tonne wird nicht geleert.

7. Fragen zur Biotonne/Behälter

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7.1 Wie sieht die Tonne aus?

Die Tonne ist braun und eine „AWB-Prägung“ (analog Papier-/Wertstofftonne) befindet sich darauf. Der Deckel beinhaltet einen Filter und eine Gummilippe. Die Tonnen müssen der sog. Euro-Norm (= Griffhöhe mindestens 90 cm und fahrbar) entsprechen, damit eine ordnungsgemäße Leerung mit den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (Arbeits- /Gesundheitsschutz) mittels der eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge durchgeführt werden kann.

7.2 Wie erkenne ich meine Tonne?

Die Tonnen werden mit einem Etikett gekennzeichnet. Dieses Etikett ist mit einer Behälternummer, der Anschrift des Objektes, dem Behältervolumen und einem Barcode bedruckt.

7.3 Kann die Tonne abgesperrt werden?

Nein, die Tonnen haben keine Möglichkeit der Verriegelung und ein Deckelschloss darf nicht angebracht werden.

Die Tonnen mit speziellem Filterdeckel sind Eigentum des Landkreises. Tonnen mit Schloss werden vom AWB nicht zur Verfügung gestellt. Bei der Anbringung eines Schlosses ist es erforderlich, dass der Deckel angebohrt wird. Durch die Bohrlöcher verliert der Filterdeckel seine Funktion / Wirksamkeit. Eine ggf. zurückgegebene Tonne mit Bohrlöchern kann der AWB nicht mehr weiterverwendet werden und ist wertlos.

7.4 Wem gehört die Tonne?

Die Tonne ist Eigentum des AWB.

Bei z.B. einem Leerstand oder Abriss des Objektes, muss die Tonne zurückgegeben werden bzw. die Tonne wird vom AWB abgeholt. Die Tonne sollte zur Abholung gut sichtbar bereitgestellt werden und die Tonnen sind dem Landkreis gereinigt zu übergeben (§15 Abs. 3 Satz 4 AWS).

7.5 Kann ich mir selber eine Tonne beschaffen?

Nein. Es werden nur Tonnen geleert, die vom AWB ausgegeben werden.

7.6 Was tun, wenn die Tonne defekt/kaputt/beschädigt ist?

Wenn die Tonne defekt/kaputt/beschädigt ist, erfolgt ein gebührenfreier Austausch oder Reparatur durch den AWB. Dies gilt sowohl bei der Erstauslieferung, als auch im laufenden Gebrauch. Die Tonne sollte zur Abholung bzw. zum Austausch gut sichtbar bereitgestellt werden und die Tonnen sind dem Landkreis gereinigt zu übergeben (§15 Abs. 3 Satz 4 AWS).

7.7 Wie groß ist die Tonne und passt sie in mein Tonnenhäuschen?

Die Maße der Tonnen mit Bio-Filterdeckel sind wie folgt:

60 Liter Tonne:                 Höhe 940 mm     Tiefe 542 mm      Breite 445 mm

120 Liter Tonne                Höhe 938 mm     Tiefe 555 mm      Breite 500 mm

240 Liter Tonne:              Höhe 1069 mm   Tiefe 729 mm      Breite 582 mm

7.8 Wir haben keinen Platz – Wo sollen wir die Tonne(n) hinstellen?

Die Einführung eines Biotonnensystems richtet sich nach einem deutschlandweiten bereits langjährig etablierten Konzept. Es muss (auf dem privaten Grundstück) Platz vorhanden sein/geschaffen werden.

 

7.9 Von welchem Hersteller ist die Tonne?

Firma Sulo Deutschland GmbH.

8. Weitere allgemeine Fragen

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8.1 Wie kann die bisherige kleine braune Biotonne entsorgt werden?

Die Tonne (35-Liter-Systemmülleimer, verkauf durch AWB) ist privates Eigentum. Wenn die Tonne nicht mehr benötigt wird, kann diese an jedem großen Wertstoffhof im Landkreis kostenfrei abgegeben werden. Eine gebührenfreie Abholung durch den AWB erfolgt nicht.

8.2 Wird die Grünabfallsammlung wegen der Biotonne nun abgeschafft?

Nein. Alle Sammelstellen bleiben erhalten.

8.3 Kann der Bioabfall auch weiterhin am großen Wertstoffhof abgegeben werden?

Nein, diese Möglichkeit entfällt ab 01.01.2025. Grund hierfür ist die Gebührenpflicht bei zusätzlichem Tonnenvolumen.

9. Häufige Fragen zur Befüllung/Verwertung

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9.1 Was darf alles in die Biotonne eingegeben werden?

Sämtliche organischen Abfälle aus privaten Haushalten. Hauptsächlich Küchen- und Speiseabfälle. Dazu gehören auch rohe und gekochte feste (nicht flüssige! d.h. keine Suppen/Soßen) Essens-/Fleischreste. (Gekochte Speiseabfälle gehören nicht auf den Kompost im Garten!) Auch Kleinmengen von nichtholzigen Gartenabfällen darf eingegeben werden.

9.2 Kann man auch Küchenrolle in den Biomüll geben?

Ja. Benutztes Küchenpapier, aber auch Zellstofftaschentücher, sowie Servietten, können im Biomüll entsorgt werden.

9.3 Was darf nicht in die Biotonne eingegeben werden?

Plastik und andere nicht kompostierbare Stoffe gehören nicht in die Biotonne. Auch keine verpackten und überlagerten Lebensmittel. Keine Medikamente, Zigarettenstummel, Spritz-/Düngemittel. Sollten die Müllwerker bei der Tonnenkontrolle solche Materialien feststellen, bleiben die Tonnen mit entsprechendem Hinweis ungeleert stehen.

9.4 Kann Biomüll auch in den Restmüll?

Nein, da grds. eine sog. Trennpflicht besteht und leider kann dann keine Verwertung zur z.B. Bioenergie mehr stattfinden.

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