Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 521)
- Bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit krebserzeugenden, alten Mineralwollen,. bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden, sind die Vorschriften der TRGS 521 zu beachten.
- Auch für Tätigkeiten mit nicht mehr krebserzeugender neuer Mineralwolle müssen Mindestschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden (TRGS 500).
Nachweisverordnung (NachwV)
- In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind KMF z. B. ohne RAL-Gütezeichen (AVV Schlüsselnummer 17 06 05*) als gefährlich gekennzeichnet. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die Nachweispflichten gemäß der Nachweisverordnung zu beachten. Die Nachweispflichten gelten nicht für private Haushalte.
- Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen über die Bauschuttdeponie Jesenwang ist nur möglich, wenn beim Abfallerzeuger pro Jahr weniger als insgesamt 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Der Verbleib der Abfälle muss mit Übernahmescheinen belegt werden.
Fallen beim Abfallerzeuger pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an, dürfen KMF nur in zugelassenen Gewebesäcken verpackt bei der Pöppel Abfallwirtschaft und Städtereinigung GmbH (Standort: Industriestraße 6, 93342 Saal an der Donau) angeliefert werden. Vor der Anlieferung ist ein Entsorgungsnachweisverfahren entsprechend dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV) zu durchzuführen.
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) detailliert geregelt. Nähere Auskünfte erteilt das Landratsamt Fürstenfeldbruck, Referat Umweltschutz, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck.