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Gewerbeinfo

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWfG) unterscheidet zwischen Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung.

Abfälle zur Beseitigung

Erzeuger von Abfällen zur Beseitigung sind verpflichtet diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen:

  • Betriebe und sonstige Einrichtungen sind verpflichtet sich an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen (Restmüllmülltonne, Abfallgebühren).

    Restmüllbehältervolumen:
    Bei Abfällen aus anderen als privaten Herkunftsbereichen müssen mindestens 60 Liter Restmüllbehältervolumen pro Anfallstelle vorhanden sein. Bei Anfallstellen unter drei Beschäftigten, die ihre Abfälle am gleichen Grundstück über ein bereits vorhandenes und ausreichendes Restmüllbehältnis entsorgen können, entfällt das Mindestvolumen (als Beschäftigte gelten alle in einem Betrieb Tätige mit Ausnahme von mithelfenden Familienangehörigen und Auszubildenden).
  • Kleingewerbebetriebe können Sperrmüll in haushaltsüblicher Art und Menge an den großen Wertstoffhöfen anliefern. Gewerbespezifische Abfälle sowie Abfälle von Umzugs- oder Entrümpelungsfirmen können nicht angenommen werden.
  • Brennbare Abfälle können auch direkt beim Abfallheizkraftwerk Geiselbullach angeliefert werden.
  • Nicht brennbare nicht verwertbare Gewerbeabfälle sind bei der Reststoffdeponie Jedenhofen anzuliefern.

Hinweise zur Entsorgung gefährlicher Abfälle erhalten Sie hier.

Abfälle zur Verwertung

Zur Entsorgung von Abfällen zur Verwertung können sich Gewerbebetriebe privater Entsorgungsunternehmen bedienen.

  • Kleingewerbebetriebe können Altholz in haushaltsüblicher Art und Menge an den großen Wertstoffhöfen anliefern. Nicht angenommen werden gewerbespezifische Abfälle sowie Abfälle von Umzugs- oder Entrümpelungsfirmen.
  • Hinweise zur Entsorgung organischer Abfälle (Bioabfälle, Gartenabfälle)
  • Hinweise zur Entsorgung von Elektroaltgeräten
  • Hinweise zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen
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