Nach Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (LfU) sollten für den Ausbau auch kleiner Mengen KMF fachkundige, zugelassene Firmen beauftragt werden. Die notwendigen Maßnahmen für den Umgang mit KMF richten sich nach der Beurteilung der Fasern: Bei Fasern mit Krebsverdacht sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 zu beachten. Der Unternehmer oder seine Beauftragten müssen vor Aufnahme der Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, wie die Fasern zu beurteilen sind.
Chemikalien- Verbotsverordnung
Bereits seit dem 01.06.2000 dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung krebserzeugende - sogenannte „alte“ Mineralwolle-Dammstoffe - nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot ist der Umgang mit „alten“ Mineralwolle-Dammstoffen daher nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Wegen des Verwendungs-verbots dürfen auch ausgebaute „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffe grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden.