Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI)
- Bei der Baudurchführung sind die Vorschriften der TRGS 519 zu beachten.
- Die Baumaßnahme ist der Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
- Die Asbestzementabfälle sind bereits an der Anfallstelle ordnungsgemäß in Big-Bags (reißfeste und staubdichte Kunststoffgewebesäcke mit Aufhängevorrichtung) zu verpacken.
Nachweisverordnung (NachwV)
- In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind asbesthaltige Baustoffe (AVV Schlüsselnummer 17 06 05*) als gefährlich gekennzeichnet. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die Nachweispflichten gemäß der Nachweisverordnung zu beachten. Die Nachweispflichten gelten nicht für private Haushalte.
- Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen über die Bauschuttdeponie Jesenwang ist nur möglich, wenn beim Abfallerzeuger pro Jahr weniger als insgesamt 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Der Verbleib der Abfälle muss mit Übernahmescheinen belegt werden.
- Fallen beim Abfallerzeuger pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an, muss die Entsorgung über die Reststoffdeponie Jedenhofen im Landkreis Dachau erfolgen. Vor der Anlieferung ist ein Entsorgungsnachweisverfahren durchzuführen. Der Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle (EN/SN) ist entsprechend
dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV) zu erstellen und bedarf der elektronischen Zustimmung durch das GfA in Olching und einer behördlichen Bestätigung durch das LfU in Kulmbach, welche ebenfalls elektronisch erfolgt. Für die Anlieferung ist ein elektronischer Begleitschein erforderlich.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519)
Der Umgang mit asbesthaltigen Produkten ist heute nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und zur Abfallbeseitigung zulässig. Die TRGS 519 konkretisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung. Die sichere Ausführung von ASI-Arbeiten mit Asbest setzt voraus, dass qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Der Fachbetrieb muss über einen sachkundigen Verantwortlichen verfügen.
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) detailliert geregelt. Nähere Auskünfte erteilt das Landratsamt Fürstenfeldbruck, Referat Umweltschutz, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck
Hier finden Sie unser Faltblatt "Umgang mit Asbest".